Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1972Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Text
II. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt.
Schutz von Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen
1. Lichtbilder.
§ 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.Paragraph 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
(2)Absatz 2,Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.
Anmerkung
Der Lichtbildschutz gilt für Lichtbilder, die keine Werke iS des
§ 1 sind.
Dokumentnummer
NOR12024479
alte Dokumentnummer
N2193612419R