Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 111/1936
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Text
Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
(2)Absatz 2,Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach Absatz 1 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
Schlagworte
Fotografie, Bildnis, freie Werknutzung, Porträt
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009
Dokumentnummer
NOR12024481
alte Dokumentnummer
N2193612421R