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§ 1 Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register

Fassungen
04.10.1936 bis 31.12.1990 — dRGBl. I S 853/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 104.10.193631.12.1990 dRGBl. I S 853/1936 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 853 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.10.1936dRGBl. I S 853/1936

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph eins

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, durch Verwaltungsanordnung die Einsichtnahme in die von den Gerichten geführten öffentlichen Bücher, Register oder Verzeichnisse, in gerichtliche Akten und zu den Akten eingereichte Schriftstücke allgemein oder im Einzelfall zu versagen oder zu beschränken, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Dies gilt auch, soweit nach gesetzlicher Vorschrift ein Recht auf die Einsicht besteht.

Schlagworte

Bucheinsicht, Registereinsicht, Bundesminister für Justiz, Akteneinsicht

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10001846

Dokumentnummer

NOR12024555

Alte Dokumentnummer

N2193618732R