Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 853/1936 aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991dRGBl. römisch eins S 853 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 2Paragraph 2
Soweit das Recht zur Einsichtnahme gemäß § 1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, können auch Abschriften aus den Büchern, Registern, Verzeichnissen, Akten und Schriftstücken nicht verlangt werden. Soweit das Recht zur Einsichtnahme gemäß Paragraph eins, ausgeschlossen oder beschränkt ist, können auch Abschriften aus den Büchern, Registern, Verzeichnissen, Akten und Schriftstücken nicht verlangt werden.
Berchtesgaden, den 30. September 1936.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12024556
Alte Dokumentnummer
N2193618733R