Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
B. Eheverbote
§ 6Paragraph 6
Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.
Anmerkung
1. Eine dem Verbot des § 6 zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe § 25).
2. § 4 und § 5 wurden durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
NOR12024705
alte Dokumentnummer
N2193811049S