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§ 22 EheG

Fassungen
01.08.1938 bis 30.06.2018 — dRGBl. I S 807/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 46/2025
§ 2201.07.201831.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 2201.08.193830.06.2018 dRGBl. I S 807/1938 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.1938dRGBl. I S 807/1938

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2017

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 22

Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit

  1. Absatz eins,Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.
  2. Absatz 2,Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will.

Anmerkung

Zum Begriff der Geschäftsunfähgikeit siehe § 102 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024737

alte Dokumentnummer

N2193811065S