Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 31/1945dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 31/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
Fristablauf
§ 57Paragraph 57
(1)Absatz eins,Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.
(2)Absatz 2,Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.
(3)Absatz 3,Der Erhebung der Klage steht der Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins gleich, sofern die Ladung demnächst erfolgt. Der Antrag verliert diese Wirkung, wenn der Antragsteller im Sühnetermin nicht erscheint oder die Klage nicht binnen drei Monaten seit dem Abschluß des Sühneverfahrens erhebt.
(4)Absatz 4,Für die Sechs- und die Dreimonatsfrist gilt § 40 Abs. 3 und 4 entsprechend.Für die Sechs- und die Dreimonatsfrist gilt Paragraph 40, Absatz 3 und 4 entsprechend.
Anmerkung
1. Zum Abs. 3: Da die Bestimmungen über den "Sühneversuch" durch
Art. III BGBl. Nr. 566/1983 aufgehoben wurden, ist Abs. 3
gegenstandslos.
2. Vgl. zum Abs. 3: § 460 Z 7 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Dokumentnummer
NOR12024797
alte Dokumentnummer
N2193811101S