Rechtstracker.at

§ 61 EheG

Fassungen
01.07.1978 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 280/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 6101.07.200130.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 6101.07.197830.06.2001 BGBl. Nr. 280/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 280/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 61

Bei Scheidung aus anderen Gründen

  1. Absatz eins,Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
  2. Absatz 2,Wird die Ehe lediglich auf Grund der Vorschriften der Paragraphen 50 bis 53 geschieden und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Paragraph 57, Absatz 3, findet entsprechende Anwendung.
  3. Absatz 3,Wird die Ehe nach Paragraph 55, geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen.

Anmerkung

1. Zum Abs. 2: § 57 Abs. 3 ist gegenstandslos.
2. Zum Zusammentreffen von Aufhebungs- und Scheidungsgründen siehe
§ 18 1. DVEheG, dRGBl. I S 923/1938.
3. ÜR: Art. XXIII § 3 Abs. 4 und 6 BGBl. Nr. 280/1978.

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024801

alte Dokumentnummer

N2193811105S