Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 280/1978dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 280/1978
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Text
Verträge
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Paragraphen 81 bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.Der Absatz eins, gilt nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.
Anmerkung
Zum Notariatsakt siehe §§ 52 ff Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
NOR12024838
alte Dokumentnummer
N2193811145S