Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938dRGBl. römisch eins S 807/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Beachte
Die Bestimmung bildete die Rechtsgrundlage für die Erlassung der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Sie ist auf Grund der Änderung der Verfassungslage nunmehr gegenstandslos.
Text
§ 131Paragraph 131
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, soweit erforderlich, zu ändern und zu ergänzen, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR12024872
alte Dokumentnummer
N2193811179S