Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftloserklärungsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1951Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Zustellung und Kundmachung des Ediktes.
§ 6. (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen, an der Gerichtstafel anzuschlagen und in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschalten. Im übrigen finden die Vorschriften des § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung.Paragraph 6, (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen, an der Gerichtstafel anzuschlagen und in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschalten. Im übrigen finden die Vorschriften des Paragraph 117, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung.
(2)Absatz 2,Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung BGBl. Nr. 265/1922, § 1 Abs. 1.)Betrifft das Edikt eine der im Paragraph 7, Ziffer eins, bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1922,, Paragraph eins, Absatz eins,)
Anmerkung
Zu Abs. 2 siehe § 16a.
Dokumentnummer
NOR12025224
alte Dokumentnummer
N2195121842S