Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
26.04.1951 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 86/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 1126.04.195131.12.2004 BGBl. Nr. 86/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

26.04.1951BGBl. Nr. 86/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Index

20/12 Urkunden

Text

Zweite Anfrage.

Paragraph 11, (1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht auf Anmelden des Antragstellers den Verpflichteten zu befragen, ob nicht seit Beantwortung der ersten Anfrage auf Grund der Urkunde eine Leistung bewirkt oder eine Änderung der Urkunde (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen worden ist. Die Anfrage unterbleibt, wenn eine nach Ablauf der Aufgebotsfrist ausgestellte glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird.

  1. Absatz 2,Hat der Verpflichtete die Urkunde zur Gänze eingelöst, eine Änderung daran (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen oder neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgefolgt, so ist das Verfahren einzustellen und der Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen. Der Verpflichtete haftet für die schuldhafte Nichtbeachtung der Zahlungssperre.

Gesetzesnummer

10001907

Dokumentnummer

NOR12025229

alte Dokumentnummer

N2195121847S