Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1970Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die mit der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, sich an der Verhandlung zu beteiligen. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. II.)Die mit der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, sich an der Verhandlung zu beteiligen. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch zwei.) (2)Absatz 2,Auch bleibt es dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vorbehalten, die Kommission mit Rücksicht auf die in Betracht kommenden öffentlichen Zwecke entsprechend zu verstärken.
(3)Absatz 3,Zu dieser Verhandlung sind das Eisenbahnunternehmen und die von der Bahn berührten Gemeinden zu laden.
(4)Absatz 4,Das den Gemeinden im Abs. 3 eingeräumte Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.Das den Gemeinden im Absatz 3, eingeräumte Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025358
alte Dokumentnummer
N2195416981R