Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 36.Paragraph 36,
Wenn das Eisenbahnunternehmen die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheit nicht binnen vierzehn Tagen nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung leistet, kann der Enteignete das Eisenbahnunternehmen zur Leistung der Entschädigung und der Verzugszinsen, oder zur Leistung der Sicherheit auf dem Wege der Exekution nach den Vorschriften der Exekutionsordnung verhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025381
alte Dokumentnummer
N2195417004R