Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.römisch fünf. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.
§ 39.Paragraph 39,
Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025384
alte Dokumentnummer
N2195417007R