Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Um Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtung der Vorschriften des § 21 beim Landeshauptmann anzusuchen.Um Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtung der Vorschriften des Paragraph 21, beim Landeshauptmann anzusuchen.
(2)Absatz 2,Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3,Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025385
alte Dokumentnummer
N2195417008R