Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.08.1954 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 701.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 727.08.195431.12.1986 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 188/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986danach: BGBl. Nr. 325/1986

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Anmeldestelle hat die Zugehörigkeit der angemeldeten Wertpapiere zu einer bestimmten Gruppe zu prüfen und die vorgelegten Beweisurkunden in Verwahrung zu nehmen. Im übrigen ist in folgender Weise vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der 1. Gruppe als bereinigt zu kennzeichnen und dem Anmelder auszufolgen. Eine Rechtsnachfolge (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c) ist ihr durch öffentliche Urkunden, die Übertragung des Wertpapieres von einem Bankdepot in ein anderes und die Ausfolgung des Wertpapieres aus einem Bankdepot an einen Dritten durch Bestätigungen inländischer Kreditunternehmungen nachzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der 2. Gruppe als angemeldet zu kennzeichnen und dem Anmelder auszufolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der 3. Gruppe bis zur Bereinigung in Verwahrung zu nehmen.
    4. Ziffer 4
      Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 4. Gruppe ist die Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses über die Kraftloserklärung samt einer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Die Anmeldestelle hat die beglaubigte Abschrift in Verwahrung zu nehmen, auf der Beschlußausfertigung die Bereinigung des kraftlos erklärten Wertpapieres zu bestätigen und die Beschlußausfertigung dem Anmelder auszufolgen. Wird das Wertpapier für einen Eigentümer angemeldet, der im Beschluß auf Kraftloserklärung nicht als Antragsteller genannt ist, so ist der Rechtsübergang auf den angemeldeten Eigentümer nachzuweisen. Ist hingegen auf Grund der Kraftloserklärung eine Ersatzurkunde ausgefertigt worden, so ist diese bei der Anmeldung vorzulegen. Die Anmeldestelle hat – gegebenenfalls – beim Aussteller zu prüfen, wer als Antragsteller im Beschluß auf Kraftloserklärung genannt ist. Ist er nicht der angemeldete Eigentümer, so ist der Rechtsübergang durch öffentliche Urkunden, die Übertragung des Wertpapieres von einem Bankdepot in ein anderes und die Ausfolgung des Wertpapieres aus einem Bankdepot an einen Dritten durch Bestätigungen inländischer Kreditunternehmungen nachzuweisen. Die Anmeldestelle hat das Wertpapier als bereinigt zu kennzeichnen und dem Anmelder auszufolgen.
    5. Ziffer 5
      Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 5. Gruppe sind die Merkmale der Wertpapiere einschließlich der Nummern und die Beweis- oder Bescheinigungsmittel für Merkmale, Verlust und Eigentum anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen (Paragraph 6, Absatz 2,).
    6. Ziffer 6
      Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 6. Gruppe sind die Merkmale der Wertpapiere und die Beweis- oder Bescheinigungsmittel für Merkmale, Verlust und Eigentum anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen (Paragraph 6, Absatz 2,).
    7. Ziffer 7
      Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 7. Gruppe ist eine Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie darüber, bei welcher Kreditunternehmung der Zwischenverwahrer diese Stücke guthat, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen (Paragraph 6, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung die Wertpapiergruppe zu bestätigen, sofern nicht Meinungsverschiedenheiten zwischen Anmelder und Anmeldestelle über die Wertpapiergruppe bestehen; andernfalls hat sie die Anmeldung mit ihrer Stellungnahme der Prüfstelle zur Entscheidung gemäß Paragraphen 13, Absatz 2 und 14 Absatz eins, vorzulegen.
  3. Absatz 3,Nimmt die Anmeldestelle innerhalb eines Monats nach der Anmeldung einer Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 nicht vor oder legt sie die Anmeldung gemäß Absatz eins, nicht vor, so hat die Prüfstelle auf schriftliches Verlangen des Anmelders zu entscheiden (Paragraph 16, Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, in Verwahrung genommenen Urkunden dürfen erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Anmeldefrist dem Anmelder ausgefolgt werden.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Kennzeichnung bereinigter und angemeldeter Wertpapiere erlassen.
  6. Absatz 6,Auf die Veräußerung und Belastung der gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angemeldeten Wertpapiere bis zur Bereinigung sind die Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb nicht anzuwenden.

Anmerkung

Zu Abs. 6 siehe §§ 367, 371 ABGB, JGS Nr. 946/1811 und §§ 366 ff. HGB, dRGBl. S 219/1897.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025412

alte Dokumentnummer

N2195422761S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/188/P7/NOR12025412