Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
27.08.1954 bis 30.04.2022 — BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
§ 2027.08.195430.04.2022 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 188/1954

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022danach: BGBl. I Nr. 61/2022

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 20, Gericht, Zuständigkeit und Verfahren.

  1. Absatz eins,Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über die Anträge gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Litera c und d und Paragraph 16, in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet (Absatz eins,) im Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
    1. Litera a
      Die Republik Österreich (Prüfstelle) hat Parteistellung.
    2. Litera b
      Die Parteien, mit Ausnahme der Prüfstelle, müssen sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen, wenn Gegenstand des Verfahrens Wertpapiere sind, deren Nennbeträge 4000 S übersteigen.
    3. Litera c
      Die Verhandlungen sind öffentlich.
    4. Litera d
      Die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.
    5. Litera e
      Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
    6. Litera f
      Das Gericht ist befugt, bei der Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der vorangegangenen Verfahren vor der Anmeldestelle und der Prüfstelle aus den Akten vorzuführen und zu benützen.
    7. Litera g
      Inwiefern die Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder unter den Beteiligten zu teilen sind, entscheidet das Gericht im allgemeinen nach den im Paragraph 41, ZPO. aufgestellten Grundsätzen, kann aber aus Billigkeitsgründen von diesen Grundsätzen auch abgehen.
    8. Litera h
      Gegen die Entscheidungen des Handelsgerichtes Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025425

alte Dokumentnummer

N2195422774S