Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 28. Vergütung für die Anmeldestellen und die Prüfstelle.Paragraph 28, Vergütung für die Anmeldestellen und die Prüfstelle.
(1)Absatz eins,Überträgt das Bundesministerium für Finanzen die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditunternehmungen und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, so können die Anmeldestellen von den Anmeldern und die Prüfstelle vom Aussteller einer aufgerufenen Wertpapierart Beiträge zur Deckung der Verfahrenskosten einheben.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen setzt durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Beiträge für die Anmeldestellen in einem Tausendsatz vom Börsepreis oder Nennwert der aufgerufenen Wertpapiere oder in festen Beträgen in der Höhe fest, welche zur Deckung der voraussichtlich den Anmeldestellen erwachsenden Kosten des Verfahrens erforderlich ist; die Beitragssätze können für die einzelnen Wertpapiergruppen (§ 4) einer Wertpapierart verschieden hoch bestimmt werden. Die Beiträge dürfen jedoch die nachstehenden Höchstsätze nicht überschreiten:Das Bundesministerium für Finanzen setzt durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Beiträge für die Anmeldestellen in einem Tausendsatz vom Börsepreis oder Nennwert der aufgerufenen Wertpapiere oder in festen Beträgen in der Höhe fest, welche zur Deckung der voraussichtlich den Anmeldestellen erwachsenden Kosten des Verfahrens erforderlich ist; die Beitragssätze können für die einzelnen Wertpapiergruppen (Paragraph 4,) einer Wertpapierart verschieden hoch bestimmt werden. Die Beiträge dürfen jedoch die nachstehenden Höchstsätze nicht überschreiten:
Bei Teilschuldverschreibungen: 5 v.T. vom Nennwert.
Bei Aktien und bei Wertpapieren, die im Zeitpunkte der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind: 5 v.T. vom letzten Börsepreis vor dem Tage der Kundmachung des Aufrufes (§ 1 Abs. 1), wenn aber ein Börsepreis in den letzten zwölf Monaten nicht festzustellen ist, vom Werte, der den Wertpapieren am Tage der Kundmachung des Aufrufes (§ 1 Abs. 1) beizulegen ist; diesen Wert hat die Wiener Börsekammer zu ermitteln. Die Anmeldestellen sind jedoch berechtigt, einen Mindestbetrag von 6 S für jede Anmeldung einzuheben.Bei Aktien und bei Wertpapieren, die im Zeitpunkte der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind: 5 v.T. vom letzten Börsepreis vor dem Tage der Kundmachung des Aufrufes (Paragraph eins, Absatz eins,), wenn aber ein Börsepreis in den letzten zwölf Monaten nicht festzustellen ist, vom Werte, der den Wertpapieren am Tage der Kundmachung des Aufrufes (Paragraph eins, Absatz eins,) beizulegen ist; diesen Wert hat die Wiener Börsekammer zu ermitteln. Die Anmeldestellen sind jedoch berechtigt, einen Mindestbetrag von 6 S für jede Anmeldung einzuheben.
(3)Absatz 3,Der Aussteller einer Wertpapierart hat zur Deckung der Kosten der Prüfstelle an diese einen Beitrag von 1 v.T., berechnet vom Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Stücke der aufgerufenen Wertpapierart, mindestens jedoch von 5000 S und höchstens von 20.000 S für eine Wertpapierart zu leisten; dieser Beitrag ist binnen sechs Wochen nach Aufruf der Wertpapierart zu entrichten. Weist jedoch die Prüfstelle bei einer Bereinigung gemäß § 14 höhere Kosten nach, so hat das Bundesministerium für Finanzen die entstandenen Mehrkosten zu bestimmen, die vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen sind.Der Aussteller einer Wertpapierart hat zur Deckung der Kosten der Prüfstelle an diese einen Beitrag von 1 v.T., berechnet vom Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Stücke der aufgerufenen Wertpapierart, mindestens jedoch von 5000 S und höchstens von 20.000 S für eine Wertpapierart zu leisten; dieser Beitrag ist binnen sechs Wochen nach Aufruf der Wertpapierart zu entrichten. Weist jedoch die Prüfstelle bei einer Bereinigung gemäß Paragraph 14, höhere Kosten nach, so hat das Bundesministerium für Finanzen die entstandenen Mehrkosten zu bestimmen, die vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR12025433
alte Dokumentnummer
N2195422782S