Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Der Vorstand (Geschäftsführer) der Kapitalgesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz anzuschließen; ihr Stichtag darf höchstens sechs Monate vor der Anmeldung liegen. Das Firmenbuchgericht hat insbesondere auch die Zulässigkeit der Umwandlung auf Grund dieses Bundesgesetzes vor der Eintragung zu prüfen. Paragraph 4, Der Vorstand (Geschäftsführer) der Kapitalgesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz anzuschließen; ihr Stichtag darf höchstens sechs Monate vor der Anmeldung liegen. Das Firmenbuchgericht hat insbesondere auch die Zulässigkeit der Umwandlung auf Grund dieses Bundesgesetzes vor der Eintragung zu prüfen.
Dokumentnummer
NOR12025441
Alte Dokumentnummer
N2195422865S