Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1955Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 7Artikel 3, Paragraph 7
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Übergangsbestimmungen.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12025464
Alte Dokumentnummer
N2195510678T