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§ 56 GBG 1955

Fassungen
11.06.1955 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 39/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 5601.08.201030.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 5601.07.201031.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 5611.06.195530.06.2010 BGBl. Nr. 39/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

11.06.1955BGBl. Nr. 39/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Das Gesuch um Eintragung des Rechtes oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb der im Paragraph 55, festgesetzten Frist anzubringen. Wird über dieses Gesuch die Einverleibung oder Vormerkung bewilligt, so kommt der Eintragung die angemerkte Rangordnung zu. Die Eintragung ist auf der vorerwähnten Ausfertigung anzumerken.
  2. Absatz 2,Die Eintragung in der angemerkten Rangordnung kann selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft oder die Hypothekarforderung nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen oder belastet worden wäre.
  3. Absatz 3,Verfällt der Eigentümer der Liegenschaft oder der Hypothekargläubiger vor der Überreichung des Eintragungsgesuches in Konkurs, so kann die Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Konkursordnung zu beurteilen.

Anmerkung

zu Abs. 1: Die Eintragung im Rang der Anmerkung muß ausdrücklich beantragt werden (§§ 85 und 96).

Schlagworte

Konkursordnung BGBl. Nr. 337/1914

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025571

Alte Dokumentnummer

N2195511321S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P56/NOR12025571