Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Beachte
Dem Abs. 2 wurde teilweise materiell derogiert durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983 (vgl. insbesondere Art. 5 des Übereinkommens).Dem Absatz 2, wurde teilweise materiell derogiert durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983, vergleiche insbesondere Artikel 5, des Übereinkommens).
Text
4. Fristen.
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung.
(2)Absatz 2,Bei ihrer Berechnung dürfen Sonn- oder Feiertage sowie die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden.
(3)Absatz 3,Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 43) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde (§ 88) oder der Übersetzung (§ 89), keine Erstreckung zu.Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (Paragraph 43,) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde (Paragraph 88,) oder der Übersetzung (Paragraph 89,), keine Erstreckung zu.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025596
Alte Dokumentnummer
N2195511346S