Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Text
ZWEITER ABSCHNITT.
Von den Gesuchen.
1. Form des Ansuchens.
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Grundbuchsgesuche können sowohl schriftlich als auch mündlich angebracht werden.
(2)Absatz 2,Wird das Gesuch mündlich angebracht, so ist darüber unter Beachtung der für den Inhalt der schriftlichen Gesuche gegebenen Vorschriften ein Protokoll aufzunehmen und der Antragsteller zu einem bestimmten Begehren anzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025598
Alte Dokumentnummer
N2195511348S