Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Text
2. Erfordernisse.
§ 84.Paragraph 84,
In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, der Stand und Wohnort des Antragstellers und der Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, und wenn sie juristische Personen (Körperschaften usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen anzugeben.
Anmerkung
Grundbuchsstücke sind nach § 58 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, von außen als solche zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025599
Alte Dokumentnummer
N2195511349S