Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Text
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Die Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den über die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften zu geschehen.Die Zustellung an die im Paragraph 119, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Personen hat nach den über die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften zu geschehen.
(2)Absatz 2,Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.
(3)Absatz 3,Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.
Anmerkung
zu Abs. 1: Von den zitierten Vorschriften gilt nur noch § 106 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895; im übrigen ist die Zustellung nunmehr im Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025635
Alte Dokumentnummer
N2195511385S