Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Text
2. Wirkung der Rekurserledigung.
§ 127.Paragraph 127,
Ist durch die abweisliche Erledigung des Rekurses ein abweisender Beschluß bestätigt worden, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung des Beschlusses und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.
Schlagworte
Zustellung, Anmerkung der Abweisung
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025642
Alte Dokumentnummer
N2195511405S