Rechtstracker.at

§ 129 GBG 1955

Fassungen
11.06.1955 bis 31.07.1989 — BGBl. Nr. 39/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 129 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 12901.01.199831.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 12901.08.198931.12.1997 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 12911.06.195531.07.1989 BGBl. Nr. 39/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

11.06.1955BGBl. Nr. 39/1955

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989danach: BGBl. Nr. 343/1989

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Wird eine von der ersten Instanz bewilligte Löschung von der zweiten Instanz aufgehoben, so muß die gelöschte Einverleibung oder Vormerkung wiederhergestellt werden.
  2. Absatz 2,Wird aber ein anderes der im Paragraph 99, angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung der dritten Instanz ergangen oder die Frist zur Ergreifung des Rekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz verstrichen ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.

Schlagworte

Anmerkung der Abweisung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025644

Alte Dokumentnummer

N2195511407S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P129/NOR12025644