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Art. 26 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien)

Fassungen
ab 08.10.1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

08.10.1991BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1983aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Strafnachrichten.

Artikel 26.

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Staaten werden einander jeweils vierteljährlich im diplomatischen Wege Abschriften der Strafkarten über rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse mitteilen, die sich auf Angehörige des anderen vertragschließenden Staates beziehen und nach den geltenden Vorschriften in das Strafregister eingetragen werden.
  2. Absatz 2,Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige Erkenntnisse beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander überdies im Einzelfall Auszüge aus den im Absatz 1 bezeichneten Erkenntnissen übermitteln.

Anmerkung

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001937

Dokumentnummer

NOR12025782

Alte Dokumentnummer

N2195514520A