Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1958Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich.
§ 21.Paragraph 21,
(Verfassungsbestimmung.) Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
Anmerkung
1. Nach Art. XIII der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten eines BG, das die Länder im Sinn des Art. 10 Abs. 2 B-VG in Angelegenheiten des bäuerlichen Anerbenrechts ermächtigt, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, in § 21 die Bezeichnung „(Verfassungsbestimmung)“ außer Kraft. Da ein derartiges BG im Sinn des Art. 10 Abs. 2 B-VG bislang nicht erlassen wurde, wurde diese Änderung noch nicht wirksam.
2. In Kärnten gilt für die bäuerliche Erbteilung das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, in Tirol das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900. In Vorarlberg gilt kein Anerbenrecht.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024
Dokumentnummer
NOR12026241
alte Dokumentnummer
N2195821877S