Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1958Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Inkrafttreten und Außerkrafttreten.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Kundmachung in Kraft. Es gilt nicht für Erbfälle, in denen der Tod des Erblassers oder der Tatbestand der Nacherbfolge nach § 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, vor seinem Wirksamwerden eingetreten ist oder in denen, im Fall einer letztwilligen Verfügung aus der Zeit vor seinem Wirksamwerden, die nicht bereits eine Erklärung im Sinne des § 8 Abs. 6 (§ 9 Abs. 1 letzter Satz) enthält, der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig eine solche Erklärung abgibt; örtlichen Gewohnheiten über die Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe im Erbweg wird jedoch kein Abbruch getan.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Kundmachung in Kraft. Es gilt nicht für Erbfälle, in denen der Tod des Erblassers oder der Tatbestand der Nacherbfolge nach Paragraph 10, des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85, vor seinem Wirksamwerden eingetreten ist oder in denen, im Fall einer letztwilligen Verfügung aus der Zeit vor seinem Wirksamwerden, die nicht bereits eine Erklärung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, (Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz) enthält, der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig eine solche Erklärung abgibt; örtlichen Gewohnheiten über die Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe im Erbweg wird jedoch kein Abbruch getan.
(2)Absatz 2,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Da das Anerbengesetz am 6. 6. 1958 kundgemacht worden ist, ist es mit 7. 9. 1958 in Kraft getreten.
2. Zu Abs. 2: siehe die V, BGBl. Nr. 200/1958.
Schlagworte
Erbanfall, Substitution, Testament, Kodizill, Brauch, Sitte, Übung
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026242
alte Dokumentnummer
N2195821878S