Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Erhöhung der Gefahr durch Kündigung oder Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegenheit, der Erhöhung der Gefahr oder vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(2)Absatz 2,Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach § 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach Paragraph 39, gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach Paragraph 38, Absatz eins, zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
(3)Absatz 3,Endet das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Versicherer auf Grund einer Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.Endet das Versicherungsverhältnis nach Paragraph 13, oder wird es vom Versicherer auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 14, gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
Schlagworte
Unteilbarkeit (der Prämie), Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Dokumentnummer
NOR12026458
alte Dokumentnummer
N2195937410J