Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 72.Paragraph 72,
Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrages, die von den Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, und für die Anzeige der Veräußerung Schriftform ausbedungen werden. Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrages, die von den Vorschriften der Paragraphen 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach Paragraph 70, Absatz 2, der Erwerber berechtigt ist, und für die Anzeige der Veräußerung Schriftform ausbedungen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Dokumentnummer
NOR12026492
alte Dokumentnummer
N2195937444J