Rechtstracker.at

§ 96 VersVG

Fassungen
06.04.1959 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 2/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 509/1994
§ 9606.04.195931.12.1994 BGBl. Nr. 2/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

06.04.1959BGBl. Nr. 2/1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 509/1994

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
  3. Absatz 3,Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode, kündigt der Versicherer, so gilt das gleiche in Ansehung desjenigen Teiles der Prämie, welcher auf den dem Schaden entsprechenden Betrag der Versicherungssumme entfällt; von der auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfallenden Prämie gebührt dem Versicherer nur der Teil, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026516

alte Dokumentnummer

N2195937468J