Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115aParagraph 115 a
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 115a.Paragraph 115 a,
(1)Absatz eins,Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 110 zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der §§ 114 und 115 zum Nachteil des Erwerbers oder der im § 115 genannten Personen abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des Paragraph 110, zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der Paragraphen 114 und 115 zum Nachteil des Erwerbers oder der im Paragraph 115, genannten Personen abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(2)Absatz 2,Die Frist zur Erhebung des Widerspruches nach § 5 Abs. 1 kann herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.Die Frist zur Erhebung des Widerspruches nach Paragraph 5, Absatz eins, kann herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Dokumentnummer
NOR12026538
alte Dokumentnummer
N2195937490J