Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 90/1993Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158jParagraph 158 j
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Siebentes Kapitel
Rechtsschutzversicherung
§ 158j.Paragraph 158 j,
Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 12 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen. Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.
Schlagworte
Schadenregulierungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Dokumentnummer
NOR12026591
Alte Dokumentnummer
N2195937543J