Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 90/1993Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165aParagraph 165 a
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 165a.Paragraph 165 a,
(1)Absatz eins,Wird der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.
(2)Absatz 2,Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 5a) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 5 a,) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.
Schlagworte
Rücktrittrecht, Dienstleistungsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Dokumentnummer
NOR12026603
alte Dokumentnummer
N2195937555J