Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
18.07.1962 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 182/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
§ 418.07.196231.12.2001 BGBl. Nr. 182/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.07.1962BGBl. Nr. 182/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 131/2001

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Höhe der Verwahrungsgebühr.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verwahrungsgebühr beträgt für je ein Jahr:
    1. Litera a
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Verwahrnissen 1 v. T.,
    2. Litera b
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Verwahrnissen und bei Barerlägen in in- und ausländischer Währung 2 v. T. vom Werte,
    3. Litera c
      bei Urkunden, die in Geld umsetzbar sind, jedoch nicht zu den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Urkunden gehören, 3 S.
  2. Absatz 2,Die Gebühren sind nach vollen Schillingbeträgen zu berechnen. Beträge über 50 Groschen sind dabei nach oben, Beträge bis 50 Groschen nach unten auf volle Schillinge auf- oder abzurunden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 1 S.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der Gebühr sind die Werte aller unter einer Masse durch die gleiche Zeit verwahrten Gegenstände derselben Gebührenstufe zusammenzurechnen, doch sind mehreren Eigentümern gemeinsam gehörige Gegenstände so zu behandeln, als ob die Anteile gesondert verwahrt würden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR12026939

Alte Dokumentnummer

N2196214581T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/182/P4/NOR12026939