Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1962Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Übergangsbestimmungen.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligt wird.
(2)Absatz 2,Gebühren und Barauslagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften entrichtet wurden, sind in die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu berechnenden Gebühren und Barauslagen einzurechnen. Eine Rückerstattung allfälliger Mehrbeträge findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR12026947
alte Dokumentnummer
N2196214586T