Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1983 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 652/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.199731.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 101.10.199531.03.1997 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 101.01.198330.09.1995 BGBl. Nr. 652/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auktionshallengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 652/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 519/1995

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Errichtung von Auktionshallen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Beim Bezirksgericht Bregenz, beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei den Bezirksgerichten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg und Spittal an der Drau sowie beim Exekutionsgericht Wien sind Auktionshallen als Abteilungen dieser Gerichte zu führen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung auch bei anderen für den Exekutionsvollzug zuständigen Gerichten Auktionshallen errichten, wenn die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung ergibt, daß die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich überwiegen.
  3. Absatz 3,Der Vorsteher des Gerichts, bei dem eine Auktionshalle geführt wird, hat einen nichtrichterlichen Bediensteten dieses Gerichts zum Leiter der Geschäftsabteilung für die Auktionshalle und einen anderen zum Lagerverwalter zu bestellen; der Leiter der Geschäftsabteilung führt die Bezeichnung „Leiter der Auktionshalle“.

Schlagworte

Versteigerungshalle

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026949

Alte Dokumentnummer

N2196218565R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/181/P1/NOR12026949