Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Entscheidung über den Verkauf in sonstigen Fällen.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Über die Veräußerung von Sachen in der Auktionshalle im außerstreitigen Verfahren entscheidet das Gericht, das das außerstreitige Verfahren durchführt, auf Antrag der Beteiligten.
(2)Absatz 2,Für die Veräußerung von Sachen, die zu einer Konkursmasse gehören, ist § 119 der Konkursordnung anzuwenden.Für die Veräußerung von Sachen, die zu einer Konkursmasse gehören, ist Paragraph 119, der Konkursordnung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Über die Veräußerung von bedenklichem Gut entscheidet das Strafgericht.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 1 bis 3 gilt § 6 Abs. 3 sinngemäß.In den Fällen der Absatz eins bis 3 gilt Paragraph 6, Absatz 3, sinngemäß.
Schlagworte
Versteigerung, Veräußerung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Dokumentnummer
NOR12026955
Alte Dokumentnummer
N2196218571R