Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 415/1975Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Vorschuß für Transportkosten, Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Entstehen durch die Überstellung von gerichtlich gepfändeten Sachen, die sich nicht im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, Transportkosten, so hat das Exekutionsgericht die Überstellung in die Auktionshalle und die Durchführung des Verkaufes vom Erlag eines von ihm zu bestimmenden Vorschusses oder von der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu machen. Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses ist auf die zu erwartende Höhe der Kosten des Transportes und eines allfälligen Rücktransportes Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Überstellung von Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, ist nur dann vom Erlag eines Vorschusses für die Transportkosten durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu machen, wenn mit der Einbringung dieser Kosten nicht gerechnet werden kann.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit nicht vom Erlag des Kostenvorschusses oder von der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Beförderungskosten, Beförderung, Versteigerung, Veräußerung, Transportmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026956
Alte Dokumentnummer
N2196218572R