Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1975 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 415/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.199631.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 801.09.197530.06.1996 BGBl. Nr. 415/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auktionshallengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1975BGBl. Nr. 415/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Vorschuß für Transportkosten, Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Entstehen durch die Überstellung von gerichtlich gepfändeten Sachen, die sich nicht im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, Transportkosten, so hat das Exekutionsgericht die Überstellung in die Auktionshalle und die Durchführung des Verkaufes vom Erlag eines von ihm zu bestimmenden Vorschusses oder von der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu machen. Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses ist auf die zu erwartende Höhe der Kosten des Transportes und eines allfälligen Rücktransportes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Überstellung von Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, ist nur dann vom Erlag eines Vorschusses für die Transportkosten durch den betreibenden Gläubiger abhängig zu machen, wenn mit der Einbringung dieser Kosten nicht gerechnet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit nicht vom Erlag des Kostenvorschusses oder von der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Beförderungskosten, Beförderung, Versteigerung, Veräußerung, Transportmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026956

Alte Dokumentnummer

N2196218572R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/181/P8/NOR12026956