Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 4.Paragraph 4,
Von der Einbringung der im § 1 Z 6 genannten Kosten ist abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person oder Stelle darauf verzichtet oder erklärt, die Exekution selbst führen zu wollen Von der Einbringung der im Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Kosten ist abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person oder Stelle darauf verzichtet oder erklärt, die Exekution selbst führen zu wollen
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR12026982
alte Dokumentnummer
N2196223058S