Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Geldstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach § 220 ZPO. oder § 7 StPO 1975 auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach Paragraph 220, ZPO. oder Paragraph 7, StPO 1975 auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.
Schlagworte
RGBl. Nr. 113/1895, BGBl. Nr. 631/1975, Ersatzfreiheitsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR12026993
alte Dokumentnummer
N2196223069S