Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1962Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 13. (1) Von der Einbringung der im § 1 angeführten Gebühren und Kosten ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.Paragraph 13, (1) Von der Einbringung der im Paragraph eins, angeführten Gebühren und Kosten ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf die im § 1 Z. 3 genannten Kosten keine Anwendung. Wann von deren Einbringung abzusehen ist, bestimmt die Strafprozeßordnung.Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Kosten keine Anwendung. Wann von deren Einbringung abzusehen ist, bestimmt die Strafprozeßordnung.
Anmerkung
Siehe dazu § 391 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Absehen, Aussichtslosigkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Dokumentnummer
NOR12026994
alte Dokumentnummer
N2196223070S