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§ 18 GEG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 501/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.12.200430.06.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015
§ 1801.01.200230.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
§ 1801.01.198531.12.2001 BGBl. Nr. 501/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 501/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 131/2001

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 18, (1) Das Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung der im Paragraph eins, angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.

  1. Absatz 2,Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, gelten folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 11, 12 und 47 Absatz 4, zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, sind nicht anzuwenden; die Betriebsordnung gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;
    2. Ziffer 2
      Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung;
    3. Ziffer 3
      der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung dieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.

Schlagworte

ADV

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12026999

alte Dokumentnummer

N2196223076S