Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. Ausgabebetrag der AktienParagraph 9, Ausgabebetrag der Aktien
(1)Absatz eins,Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(2)Absatz 2,Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
Schlagworte
Unterpariemission, Überpariemission, Agio
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027255
alte Dokumentnummer
N2196515512T