Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
ZWEITER Teil
Gründung der Gesellschaft
§ 16. Feststellung der SatzungParagraph 16, Feststellung der Satzung
(1)Absatz eins,Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2)Absatz 2,In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027262
alte Dokumentnummer
N2196515519T