Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17. Inhalt der SatzungParagraph 17, Inhalt der Satzung
Die Satzung muß bestimmen:
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
den Gegenstand des Unternehmens;
die Höhe des Grundkapitals;
die Nennbeträge der einzelnen Aktien und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027263
alte Dokumentnummer
N2196515520T