Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23.Paragraph 23,
Erster Aufsichtsrat und Vorstand
(1)Absatz eins,Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027269
alte Dokumentnummer
N2196515526T